b). Der in der Anklageschrift geschilderte Tathergang vom 11. April 2002 wurde von X. – zuletzt in seiner Berufungsschrift vom 15. Mai 2003 (vgl. SB 03 21, act. 01, S. 5) - in allen wesentlichen Punkten anerkannt. Insbesondere gestand er ausdrücklich ein, A. Z. gewürgt zu haben (vgl. act. 4.5., S. 11; act. 11.8., S. 2 ff. und act. 11.29., S. 7). Zu prüfen ist daher einzig, ob für A. Z. damals nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eine nahe Möglichkeit des Todeseintritts bestand. A. Z. wurde wenige Stunden nach dem Vorfall in der rechtsmedizinischen Abteilung des Spitals F. untersucht. Dabei stellte der leitende Arzt, PD Dr. med.