Die Lebensgefahr muss zudem eine unmittelbare sein. Dies trifft nicht erst dann zu, wenn die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser ist als dessen Vermeidung, sondern bereits dann, wenn überhaupt eine nahe Möglichkeit der Tötung vorliegt (vgl. St. Trechsel. a.a.O., N 3 zu Art. 129 StGB).