Eine Lebensgefahr liegt dann vor, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit des Todeseintritts besteht, wobei nicht eine mathematische Wahrscheinlichkeit von mehr als 50% vorausgesetzt ist (vgl. Peter Aebersold, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Art. AM.-401 StGB, Basel/Genf/München 2003, N 17 zu Art. 129 StGB; Rehberg / Schmid, a.a.O., S. 47; St. Trechsel, a.a.O., N 2 zu Art. 129 StGB und N 1 zu vor Art. 127 StGB; BGE 94 IV 62). Die Lebensgefahr muss zudem eine unmittelbare sein.