Mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln des „Eindruckmachens“ und des „Zeichensetzens“ habe er die Familienidylle retten wollen. Unter diesen Gegebenheiten könne es nicht die Absicht des Angeklagten gewesen sein, seine Lebenspartnerin – mit der er wieder habe eine Familie bilden wollen - ernsthaft an Leib und Leben zu gefährden. Im Übrigen könne eine ernsthafte Lebensgefahr auch dann bestehen, wenn ein Gefährdungsvorsatz zu verneinen sei. a). Der Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB macht sich schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt.