zu stellen. Zudem habe sie den Tathergang anlässlich der diversen Einvernahmen detailliert schildern können. Massgebend sei auch, dass die Tathandlung nur sehr kurze Zeit gedauert habe. So stelle nicht jedes Würgen a priori eine akute unmittelbare Lebensgefahr dar. In subjektiver Hinsicht schliesslich sei zu beachten, dass der Angeklagte weder Verletzungs- noch Gefährdungsabsicht gehabt habe. Antrieb und Ursache seines – in erheblich alkoholisiertem Zustand erfolgten - Handelns sei vielmehr die Verzweiflung infolge der unbewältigten Beziehungskrise gewesen. Mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln des „Eindruckmachens“ und des „Zeichensetzens“ habe er die Familienidylle retten wollen.