Der Berufungskläger bestreitet vorweg das Vorliegen einer unmittelbaren Lebensgefahr. Insbesondere beruhe der vorliegende Bericht des Rechtsmediziners auf der falschen Annahme eines Urinabgangs. Wie aus dem später eingeholten Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin in St. Gallen hervorgehe, sei es bei A. Z. zu keinem solchen Urinabgang gekommen. Eine nahe oder akute Lebensgefahr sei demnach höchst fraglich. Dies werde auch durch den Umstand in Frage gestellt, dass A. Z. nach dem Ablassen des Angeklagten in der Lage war, sich bewusstlos 40