So werde gemäss einem Bericht des beigezogenen Rechtsmediziners bei Gewalt gegen den Hals mit Stauungsblutungen und Urinabgang aus rechtsmedizinischer Sicht davon ausgegangen, dass eine lebensgefährliche Situation geherrscht habe. Aufgrund der Intensität des Gewaltübergriffes durch X. habe zweifellos die nahe Möglichkeit eines Todeseintritts bestanden, zumal in der Halsgegend wichtige Blutversorgungsbahnen lägen. Hinzu komme, dass X. die Tat trotz der geltend gemachten Verzweiflung und des vorgebrachten Alkoholkonsums bei klarem Verstand ausgeübt habe. Der Gefährungsvorsatz sei aufgrund seiner Vorgehensweise klar zu bejahen.