10. Gestützt auf Ziffer 7 der Anklageschrift (vgl. act. 1. 45) sprach die Vorinstanz X. unter anderem der Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB für schuldig. X. habe A. Z. in unmittelbare Lebensgefahr gebracht, indem er sie derart stark am Hals gewürgt habe, dass sie verschiedene typische Verletzungen davontrug. So werde gemäss einem Bericht des beigezogenen Rechtsmediziners bei Gewalt gegen den Hals mit Stauungsblutungen und Urinabgang aus rechtsmedizinischer Sicht davon ausgegangen, dass eine lebensgefährliche Situation geherrscht habe.