Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass X. die Tatbestandselemente von Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 StGB weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht erfüllte, weshalb der vorinstanzliche Freispruch zu bestätigen und das Begehren der Eheleute Z. abzuweisen ist.