e). Demzufolge kann X. auch der in subjektiver Hinsicht erforderliche Vorsatz, welcher sich auf das gefährdende Verhalten und den Gefährdungserfolg richten muss (vgl. St. Trechsel, a.a.O., N 14 zu Art. 237 StGB), nicht nachgewiesen werden. Dass B. Z. die erlebte Situation als bedrohlich empfand, ist angesichts der gesamten Umstände durchaus verständlich und soll keineswegs in Frage gestellt werden. Indessen kann nicht von ihrem Empfinden auf den Willen des Berufungsklägers geschlossen werden, welcher eine Gefährdungsabsicht denn auch ausdrücklich bestritt (vgl. act. 4.5., S. 7).