Gleiches gilt für die Aussage von X., wonach B. Z. auf den Parkplatz ausgewichen sei. So kann nicht ausgeschlossen werden, dass B. Z. rein vorsichtshalber auf die Seite trat. An der objektiven Sachlage bestehen mit anderen Worten gewichtige Zweifel, weshalb gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden muss (vgl. BGE 124 Iv 87 f.; 120 Ia 39 37; W. Padrutt, a.a.O., S. 307 f.; PKG 1978 Nr 31). Der X. zur Last gelegte objektive Tatbestand der Gefährdung von B. Z. ist somit beweismässig nicht erstellt.