Dies wird jedoch vom Berufungskläger vehement bestritten. Seinen Ausführungen zufolge fuhr er ganz normal an B. Z. vorbei, ohne sie dabei in irgendeiner Art und Weise zu gefährden (vgl. act. 4.5, S. 6 f.; act. 9.4. und 9.6., S. 2). Keine der beiden Sachverhaltsdarstellungen wird von weiteren Beweismitteln gestützt. Damit stehen sich zwei Aussagen gegenüber, die erhebliche Zweifel am genauen Tathergang aufkommen lassen. Insbesondere kann nicht allein aus dem subjektiven Empfinden von B. Z., wonach sie einer konkreten Gefahr ausgesetzt gewesen sei, auf den objektiven Tathergang geschlossen werden. Gleiches gilt für die Aussage von X., wonach B. Z. auf den Parkplatz ausgewichen sei.