Gemäss Fotoblatt der Kantonspolizei Graubünden vom 26. März 2002 beträgt die Strassenbreite bei der ungefähren Position von B. Z. 3.10 Meter (vgl. act. 9.2.). Die Strasse war damit offensichtlich genügend breit für ein problemloses Kreuzmanöver zwischen B. Z. und dem Fahrzeug des Berufungsklägers – und zwar selbst dann, wenn sich B. Z. auf der Strasse und nicht auf dem Parkplatz befand. Mit anderen Worten kann die von B. Z. geltend gemachte konkrete Gefährdung nicht mit Hilfe der örtlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht werden. Damit bleibt einzig ihre Aussage, wonach X. direkt auf sie zugefahren sei. Dies wird jedoch vom Berufungskläger vehement bestritten.