d). Zu prüfen ist die Frage, ob der Berufungskläger B. Z. am 26. März 2002 auf der N.strasse in M. konkret gefährdet hat. Die Lehre fordert hierfür eine wahrscheinliche Gefahr mindestens einer schweren Körperverletzung (vgl. St. Trechsel, a.a.O., N 11 und 13 zu Art. 237 StGB; BGE 71 IV 100). Um den Vorfall vom 26. März 2002 umfassend beurteilen zu können, ist die genaue Position von B. Z. von Bedeutung. Ausschlaggebend jedoch sind die örtlichen Verhältnisse. Gemäss Fotoblatt der Kantonspolizei Graubünden vom 26. März 2002 beträgt die Strassenbreite bei der ungefähren Position von B. Z. 3.10 Meter (vgl. act.