Diese Sachverhaltsversion wurde von X. – im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen – am 30. April 2002 indirekt bestätigt. So gab er gegenüber dem Untersuchungsrichter zu Protokoll, dass er B. Z. auch dann nicht angefahren hätte, wenn sie nicht auf den Parkplatz ausgewichen wäre (vgl. act. 9.6., S. 2).