c). X. bestreitet ausdrücklich, B. Z. mit seiner Fahrweise gefährdet zu haben. Es treffe nicht zu, dass ihm B. Z. an jenem Morgen auf der Strasse entgegengekommen sei. Vielmehr habe er sie auf einem Parkplatz neben der Strasse stehen sehen, als er an ihr vorbeigefahren sei. Er habe keineswegs die 38