Die Öffentlichkeit des Verkehrs ist dann gegeben, wenn er sich auf Flächen bzw. in Lufträumen abspielt, welche einem unbestimmten Personenkreis offenstehen (vgl. BGE 105 IV 44; 101 IV 175). Für einen Schuldspruch notwendig ist eine Einwirkung des Täters, die eine Erhöhung der dem Verkehr immanenten Gefahr zur Folge hat. Das Verhalten des Täters muss zu einer konkreten Gefährdung von Leib und Leben eines Menschen führen. Dabei genügt es nicht, wenn die Verletzung objektiv möglich ist. Erforderlich ist vielmehr die nahe und ernsthafte Wahrscheinlichkeit einer Verletzung eines Menschen (vgl. St. Trechsel, a.a.O., N 10, 11 und 13 zu Art. 237 StGB; BGE 73 IV 183).