B. Z. konnte durch den hier zu beurteilenden Angriff des Berufungsklägers physisch beeinträchtigt werden und fällt damit direkt unter den Opferbegriff des OHG. Gleiches gilt gestützt auf Art. 2 Abs. 2 lit. b und c OHG für ihren Ehemann C. Z.. Da mit anderen Worten beide Adhäsionskläger den Opferbegriff erfüllen, stand ihnen ohne weiteres das Recht zu, auch in der Strafsache Berufung einzulegen und einen Schuldspruch von X. in Bezug auf den Tatbestand der Störung des öffentlichen Verkehrs zu beantragen (vgl. dazu auch vorstehend Erwägung 1).