Als Opfer im Sinne des OHG gilt jede Person, welche durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wurde (vgl. Art. 2 Abs. 1 OHG). Der Ehegatte des Opfers, dessen Kinder, Eltern und andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen, werden dem Opfer bei der Geltendmachung von Verfahrensrechten und Zivilansprüchen gleichgestellt - soweit ihnen Zivilansprüche gegenüber dem Täter zustehen (vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. b und c OHG). B. Z. konnte durch den hier zu beurteilenden Angriff des Berufungsklägers physisch beeinträchtigt werden und fällt damit direkt unter den Opferbegriff des OHG.