Den Strafpunkt darf der Adhäsionskläger grundsätzlich nicht anfechten. Ist er indessen zugleich Opfer im Sinne von Art. 2 37 OHG, kann er in gleichem Umfang wie der Angeklagte auch in der Strafsache selbst – allerdings beschränkt auf den Schuldpunkt – Berufung einlegen, sofern sich der Entscheid auf die Beurteilung seiner Zivilforderung auswirken kann (Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG; vgl. W. Padrutt, a.a.O., S. 334; BGE 120 Ia 107).