a). In seiner Vernehmlassung vom 10. Juni 2003 (vgl. SB 03 22, act. 07) stellt das Bezirksgericht Landquart vorweg die Frage nach der Legitimation von B. und C. Z., Berufung zu führen und trotz unterlassener Berufung seitens der Staatsanwaltschaft die Bestrafung des Täters zu fordern. Dieses Recht steht den Eheleuten Z. jedoch ohne Zweifel zu. So kann eine Adhäsionsklage gemäss Art. 133 Abs. 1 StPO mit Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss weigergezogen werden und zwar unabhängig davon, ob strafrechtliche Berufung erhoben wurde (vgl. W. Padrutt, a.a.O., S. 334). Den Strafpunkt darf der Adhäsionskläger grundsätzlich nicht anfechten.