Der Rechtsvertreter der Eheleute Z. ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass innerhalb einer Berufungsschrift nicht auf schriftliche Einlagen anstelle einer eigenen Begründung verwiesen werden kann (vgl. W. Padrutt, a.a.O., S. 368). Der vom Vertreter der Eheleute Z. innerhalb seiner Berufungsschrift vom 19. Mai 2003 angeführte Verweis auf das bei der Vorinstanz schriftlich zu den Akten gegebene Plädoyer (vgl. SB 03 22, act. 01, S. 5) ist demnach für das vorliegende Berufungsverfahren ohne Bedeutung.