in M. entgegen den Ausführungen der Vorinstanz relativ breit und übersichtlich. Für ein Kreuzmanöver zwischen Fahrzeug und Fussgänger sei genügend Platz vorhanden. X. habe seinen Jeep direkt auf B. Z. gelenkt, welche zuvor eigens am linken Strassenrand stehen geblieben sei. Folglich sei X. der vorsätzlichen Störung des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.