Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf beantragt diesbezüglich in seiner im Namen von B. und C. Z. ergriffenen Berufungsschrift vom 19. Mai 2003 (SB 03 22, act. 01) eine Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. X. habe am 26. März 2002 gezielt versucht, B. Z. anzufahren. Die Aussagen von B. Z. seien in sich geschlossen, wiesen die erforderliche Aussagekontinuität auf und liessen sich ohne weiteres in die Chronologie der sich abzeichnenden, damaligen Eskalation der Ereignisse einfügen. Zudem sei die Strasse zwischen den beiden Häusern N. AL. und AM. in M. entgegen den Ausführungen der Vorinstanz relativ breit und übersichtlich.