9. In Bezug auf den unter Anklage gestellten Tatbestand der vorsätzlichen Störung des öffentlichen Verkehrs (vgl. Ziffer 5 der Anklageschrift vom 1. November 2002, act. 1.45.) wurde X. vom Bezirksgericht Landquart mit der Begründung freigesprochen, dass sich die Anklage einzig auf die Aussage von B. Z. stütze. Am Tatvorsatz des Angeklagten bestünden insbesondere im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse erhebliche Zweifel.