In gleichem Zusammenhang erwähnte X. auch, dass es sich bei dem von ihm entwendeten Kinderwagen um „das Beste vom Besten“ handle (vgl. act. 8. 10., 4.5. und act. 8.9.). Damit ist erstellt, dass der Ersatzkinderwagen in keiner Weise dem entwendeten Wagen gleichgestellt werden kann. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass X. mit seinem Verhalten sämtliche subjektiven Tatbestandselemente erfüllte, weshalb er auch des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen ist. 36