Der Kaufpreis des entwendeten Kinderwagens der Marke Toitonya betrug demgegenüber Fr. 1’349.— (vgl. act. 8.5.). Von einer Vergütung des vollen Gegenwertes kann daher keine Rede sein, was der Berufungskläger denn auch sinngemäss zugestand. So gab er wiederholt zu Protokoll, aufgrund des provisorischen Amtsbefehls des Kreises Fünf Dörfer vom 28. März 2002 verpflichtet gewesen zu sein, A. Z. einen Kinderwagen zur Verfügung zu stellen, dass jedoch bezüglich Aussehen und Preis des Ersatzkinderwagens nichts aus dem Schreiben hervorgehe. In gleichem Zusammenhang erwähnte X. auch, dass es sich bei dem von ihm entwendeten Kinderwagen um „das Beste vom Besten“ handle (vgl. act.