Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Berufungskläger A. Z. einen anderen Kinderwagen ins Treppenhaus stellte. So entfällt die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung nach der Rechtsprechung nur dann, wenn der Täter dem Eigentümer der Sache deren vollen Gegenwert vergütet (vgl. BGE 107 IV 167). Der Berufungskläger hatte den A. Z. zur Verfügung gestellten Kinderwagen in der Brockenstube zu einem Preis von Fr. 50.— erworben (vgl. act. 8.1., S. 3). Der Kaufpreis des entwendeten Kinderwagens der Marke Toitonya betrug demgegenüber Fr. 1’349.— (vgl. act.