S. 77 ff.). X. gab an, den entwendeten Kinderwagen zu benötigen weil er mit einer anderen Frau weitere Kinder zeugen wolle (vgl. act. 4.5., S. 6). Folglich beabsichtigte der Berufungskläger, sich den Wagen selber zuzueignen. Die wirtschaftliche Besserstellung schliesslich besteht aus dem in das Vermögen des Berufungsklägers einverleibten Wert des Kinderwagens. Das Tatbestandselement der unrechtmässigen Bereicherung ist folglich ebenfalls klar erfüllt. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Berufungskläger A. Z. einen anderen Kinderwagen ins Treppenhaus stellte.