Die Absicht der Aneignung und damit der Wille von X., A. Z. endgültig aus der Eigentümerstellung zu verdrängen (vgl. BGE 121 IV 25, 118 IV 152), ist aufgrund seiner Aussagen ebenfalls klar erwiesen. Gleiches gilt für das Erfordernis der Absicht ungerechtfertigter Bereicherung. Darunter ist die Absicht des Täters zu verstehen, sich ohne Rechtsanspruch einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Diese Absicht liegt regelmässig dann vor, wenn der Täter die Sache als solche sich selber oder einem anderen zueignen will (vgl. Rehberg / Schmid, a.a.O., S. 117 i.V.m. S. 77 ff.).