d). In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 139 Ziff. 1 StGB Vorsatz sowie Aneignungs- und Bereicherungsabsicht (vgl. Rehberg / Schmid, a.a.O., S. 116 f.). Der Kinderwagen, welcher am 25. August 2001 im Hinblick auf die Geburt von D. Z. gekauft wurde (vgl. act. 8.5.), befand sich zum Tatzeitpunkt im Treppenhaus des Wohnhauses von A. Z. in M.. A., beziehungsweise die am 27. November 2001 geborene Tochter D. war die alleinige Nutzerin dieses Kinderwagens. X. konnte daher nicht guten Glaubens davon ausgehen, als Eigentümer ein Anrecht auf den 35