aufgeteilt werden sollte (vgl. act. 8.3.). Zum gleichen Schluss gelangt man unter Berücksichtigung von Art. 930 Abs. 1 ZGB, wonach der Besitzer einer beweglichen Sache vermutungsweise als deren Eigentümer anzusehen ist. A. Z. übte zum Tatzeitpunkt die tatsächliche Gewalt über den Kinderwagen aus (vgl. Art. 919 Abs. 1 ZGB) und ist somit als dessen Eigentümerin zu betrachten. Damit steht fest, dass der entwendete Kinderwagen X. zum Tatzeitpunkt „fremd“ im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB war.