8.3.). In dieser Erklärung wird festgehalten, dass A. am 9. Januar 2002 unter anderem der Kinderwagen zugestellt werde. X. und A. Z. erklärten sich unterschriftlich mit der Vereinbarung einverstanden. Damit ist diese Vereinbarung zweifellos zustandegekommen, zumal für die vom Berufungskläger sinngemäss geltend gemachte verspätete Annahme des Vorschlags (vgl. act. 4.5., S. 5; und SB 03 21, act. 01, S. 5) keinerlei Anhaltspunkte vorliegen. Aus der Vereinbarung geht also der übereinstimmende Wille der Parteien hervor, A. Z. den Kinderwagen zu überlassen. Dass damit auch das Eigentumsrecht verbunden war, liegt auf der Hand, zumal mittels der Vereinbarung das Inventar der gemeinsamen Wohnung