c). Aufgrund der Vorbringen von X. ist vorab zu prüfen, ob ihm der entwendete Kinderwagen „fremd“ im Sinne des Gesetzes war. Damit stellt sich die Frage, wer zum Tatzeitpunkt dessen Eigentümer war. Das Vorbringen des Berufungsklägers, wonach er den sieben Monate zuvor (vgl. act. 8.5.) gekauften Kinderwagen bezahlt habe (vgl. act. 4.5., S. 5 und act. 8.4.) vermag diese Frage nicht zu beantworten. So kann beispielsweise nicht ausgeschlossen werden, dass seit dem Kauf Rechtsgeschäfte bezüglich der Eigentumsverhältnisse am Kinderwagen getätigt wurden. Ein solches Rechtsgeschäft stellt offensichtlich die undatierte Vereinbarung zwischen dem Berufungskläger und A. Z. dar (vgl. act.