4.5., S. 6). Weiter gab der Berufungskläger zu Protokoll, dass er A. Z. im Januar 2002 einen schriftlichen Vorschlag unterbreitet habe, wonach ihr der Kinderwagen am 9. Januar 2002 zugestellt worden wäre. A. habe diesen Vorschlag jedoch weder unterzeichnet noch retourniert (vgl. act. 4.5., S. 5). Auf entsprechenden Vorhalt des einvernehmenden Untersuchungsrichters hin nahm der Berufungskläger zur Kenntnis, dass die sich bei den Akten befindliche Erklärung beidseitig unterzeichnet wurde (vgl. act. 4.5., S. 6 und act. 8.3.). 34