b). X. ist geständig, am 23. März 2002 im Treppenhaus der Liegenschaft N. AK. in M. den Kinderwagen der Marke Toitonya weggenommen zu haben. Er habe ihn gegen einen in der Brockenstube gekauften Kinderwagen – ein älteres Modell - ausgetauscht (vgl. act. 4.5., S. 5 f.; act. 8.4. und 8.10.). Der weggenommene Kinderwagen gehöre ihm, da er ihn bezahlt habe. Zudem brauche er diesen Wagen, da er beabsichtige, mit einer anderen Frau weitere Kinder zu zeugen. Beim weggenommenen Kinderwagen handle es sich um das „Beste vom Besten“; er habe ihn für seine zukünftigen Kinder und nicht für jenes von A. Z. gekauft (vgl. act. 4.5., S. 6).