Fremd ist eine Sache nur dann, wenn sie weder im Alleineigentum des Täters steht noch herrenlos ist; mithin wenn sie im zivilrechtlichen Eigentum eines anderen steht. Hat der Täter folglich gemeinsam mit jemand anderem Mit- oder Gesamteigentum an einer Sache im Sinne von Art. 646 bzw. 652 ZGB, bleibt diese für ihn fremd im Sinne von Art. 137 StGB. Der Begriff einer „fremden“ Sache wird also durch das Zivilrecht bestimmt (vgl. St. Trechsel, a.a.O., N 4 vor Art. 137 StGB; Rehberg / Schmid, a.a.O., S. 108 i.V.m. S. 74; BGE 85 IV 230; 88 IV 16). Wegnehmen im Sinne von Art. 137 StGB bedeutet den Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams;