Wert habe als der ursprünglich weggenommene. Der Berufungskläger macht dazu geltend, dass er A. Z. die erwähnte Vereinbarung lediglich im Sinne eines Vorschlages respektive einer Diskussionsgrundlage unterbreitet habe. A. habe ihm die Vereinbarung nach 33 Annahme des Vorschlages wieder zugestellt. Nach obligationenrechtlichen Grundsätzen sei demzufolge kein Vertrag entstanden, und er sei Eigentümer des Kinderwagens geblieben. Damit fehle es am Tatbestandselement der „fremden“ beweglichen Sache. Schliesslich fehle auch die Absicht der unrechtmässigen Bereicherung.