8. Ihren gestützt auf Ziffer 4 der Anklageschrift (vgl. act. 1.45.) wegen Diebstahls ausgesprochenen Schuldspruch begründet die Vorinstanz damit, dass das Eigentum am Kinderwagen gemäss einer undatierten Vereinbarung zwischen A. Z. und X. A. überlassen worden sei. Der Kinderwagen habe sich zum Tatzeitpunkt im Treppenhaus des Wohnblocks von A. und damit in ihrem Gewahrsam befunden. Auch die Bereicherungsabsicht seitens von X. sei klar ausgewiesen, benötigte er doch den Kinderwagen seinen Angaben zufolge für eigene Zwecke. Der Umstand, dass X. A. einen anderen Wagen zur Verfügung stellte vermöge an seiner Bereicherungsabsicht nichts zu ändern, zumal der Ersatzwagen weitaus weniger