Schuldspruch nichts zu ändern. Insbesondere kann sich der Berufungskläger nicht auf den Rechtfertigungsgrund der Notwehr berufen, da das Verhalten von B. Z. keinen Angriff im Sinne von Art. 33 StGB darstellt (vgl. St. Trechsel, a.a.O., N 4 zu Art. 33 StGB).