X. kann nicht geltend machen, B. Z. nur aus Unachtsamkeit in die Haare gegriffen und am Oberarm gepackt zu haben. Es war dies vielmehr eine bewusste Handlung seinerseits. Auch war dem Berufungskläger angesichts der gesamten Tatumstände – mitunter der verbalen Auseinandersetzung mit Morddrohungen - zweifellos bewusst, dass sein Verhalten bei B. Z. ein Missbehagen auslösen musste. X. ist daher zumindest ein Handeln mit Eventualvorsatz anzulasten, womit auch der subjektive Tatbestand von Art. 126 StGB erfüllt ist. Der Berufungskläger wurde somit zu Recht wegen Tätlichkeit schuldig gesprochen. Ob B. Z. die verbale Auseinandersetzung iniziiert hat ist dabei nicht von Belang und vermag am