c). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz in Bezug auf die Tathandlung und den Erfolg gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. Rehberg / Schmid, a.a.O., S. 27; A. Roth, a.a.O., N 12 zu Art. 126 StGB). Straflos bleibt somit, wer eine Einwirkung auf den Körper eines anderen im Umfange einer Tätlichkeit nur fahrlässig – beispielsweise aus Unachtsamkeit – hervorruft (vgl. Rehberg / Schmid, a.a.O., S. 27).