Wer jemandem während einer verbalen Auseinandersetzung mit dem Tode droht und anlässlich dieses Konfliktes den Oberarm der angesprochenen Person hält und bewegt und ihr durch das Haar fährt, überschreitet das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines anderen. So bezeichnete B. Z. denn auch den Griff in ihre Haare explizit als abschätzige Handbewegung (vgl. act. 7.7., S. 2), womit sie sinngemäss ein empfundenes Miss- 32 behagen geltend macht. Damit ist erstellt, dass X. den Tatbestand der Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB in objektiver Hinsicht erfüllte.