7.7., S. 3). Angesichts der übereinstimmenden und in sich geschlossenen Aussagen von B. Z. und AD. muss dieses Vorbringen des Berufungsklägers als reine Schutzbehauptung gewertet werden. Damit ist erwiesen, dass sich der Vorfall wie von B. Z. und AD. geschildert zugetragen hat.