Demgegenüber konnte der zur Auseinandersetzung zwischen B. Z. und X. hinzutretende AB. kein Festhalten oder Schütteln des Armes beobachten, wobei er jedoch ausdrücklich darauf hinwies, dem Wortgefecht nur wenige Sekunden lang beigewohnt zu haben. Was vorher und nachher geschehen sei, wisse er nicht (vgl. act. 7.5., S. 3). Seine Aussage vermag daher jene von B. Z. und AD. nicht zu widerlegen. Der Berufungskläger selber bestreitet nicht, das Haar von B. Z. berührt zu haben. Es treffe aber nicht zu, dass er B. am Oberarm angefasst habe, vielmehr habe er sie lediglich mit dem Zeigefinger ein wenig am Oberarm gestossen (vgl. act. 7.6., S. 3 und act. 7.7., S. 3).