b). B. Z. gab anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 30. April 2002 zu Protokoll, dass X. sie am Ende der Auseinandersetzung vor dem P. zweimal am Oberarm gepackt und ihr anschliessend im Sinne einer abschätzigen Handbewegung in die Haare gegriffen habe (vgl. act. 7.7., S. 2). Diese Aussage wurde von AD., welche den Vorfall beobachtete, insofern bestätigt, als X. den Oberarm von B. Z. gehalten und bewegt habe und ihr in beleidigender Weise das Haar mit der Hand zurückgestossen habe (vgl. act. 7.6., S. 2). Demgegenüber konnte der zur Auseinandersetzung zwischen B. Z. und X. hinzutretende AB.