ein Verhalten bei jemandem eine Störung des Wohlbefindens oder ein deutliches Missbehagen, ist dieses Verhalten als Tätlichkeit zu qualifizieren. Strafwürdig ist daher beispielsweise auch das Begiessen mit Wasser, das Stossen, Herumbugsieren oder das Zerstören einer kunstvollen Frisur (vgl. Stefan Trechsel, a.a.O., N 2 zu Art. 123 StGB; Rehberg / Schmid, a.a.O., S. 26 f.).