strafbare Handlung vorliegt, ist eine Einwirkung auf den Körper mit einer bestimmten Intensität erforderlich. Hierzu genügt es jedoch bereits, wenn das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines anderen überschritten wird (vgl. Andreas Roth, in: Niggli / Wiprächtiger, Basler Kommentar zum StGB, Band II, Basel/Genf/München 2003, N 1 f. und 5 zu Art. 126 StGB). Verursacht ein Verhalten bei jemandem eine Störung des Wohlbefindens oder ein deutliches Missbehagen, ist dieses Verhalten als Tätlichkeit zu qualifizieren.