a). Den Tatbestand einer Tätlichkeit erfüllt derjenige, welcher gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben (vgl. Art. 126 Abs. 1 StGB). Als Tätlichkeit gilt somit im Unterschied zur einfachen Körperverletzung nur der geringfügige und folgenlose Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines Menschen. Damit aber überhaupt eine 31