Der Berufungskläger bringt hierzu vor, dass B. Z. die verbale Auseinandersetzung iniziiert habe. Dass sie anlässlich dieses Konflikts von X. geschüttelt worden sei, hätten die Zeugen AB. und AD. nicht bestätigen können. Im übrigen sei eine Berührung mit dem gestreckten Zeigefinger keine Tätlichkeit im Sinne des Gesetzes, zumal nach der Lehre hierzu eine Einwirkung auf den menschlichen Körper mit einer gewissen Intensität erforderlich sei.